Rechtsprechung
OVG Sachsen-Anhalt, 02.12.2004 - 2 M 589/04 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Judicialis
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Rechtliche Geltendmachung eines "neuen Vortrages"
Verfahrensgang
- VG Magdeburg, 28.09.2004 - 2 B 93/04
- OVG Sachsen-Anhalt, 02.12.2004 - 2 M 589/04
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- OVG Sachsen-Anhalt, 01.08.2003 - 2 M 339/03
Ausnahmsweise zu beachtendes neues Vorbringen im Beschwerdeverfahren
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 02.12.2004 - 2 M 589/04
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass die Beschwerde mit "neuem Vorbringen" insoweit nicht geführt werden kann, als damit eine Änderung der Sach-, Rechts- oder Verfahrenslage dargetan wird (OVG LSA, Beschl. v. 31.07.2003 - 2 M 337/03 - Beschl. v. 01.08.2003 - 2 M 339/03 - Beschl. v. 23.04.2004 - 2 M 228/04 - so auch Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/ Kuntze/von Albedyll, Kommentar zur VwGO, 2. Aufl., § 146 RdNr. 36; a. A. wohl VGH BW, Beschl. v. 12.04.2002 - 7 S 653/02 -, NVwZ 2002, 883 [884]); denn mit "neuem Vortrag" kann nicht belegt werden, dass die angegriffene Entscheidung unrichtig ergangen ist; das ist deshalb vorauszusetzen, weil nur solcher Vortrag zulässigerweise geleistet werden kann, welcher sich mit der Entscheidung auseinander setzt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), die auf einer früheren Sach-, Rechts- oder Prozesslage ergangen ist. - OVG Sachsen-Anhalt, 31.07.2003 - 2 M 337/03
Zur Abschiebung von Familienmitgliedern
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 02.12.2004 - 2 M 589/04
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass die Beschwerde mit "neuem Vorbringen" insoweit nicht geführt werden kann, als damit eine Änderung der Sach-, Rechts- oder Verfahrenslage dargetan wird (OVG LSA, Beschl. v. 31.07.2003 - 2 M 337/03 - Beschl. v. 01.08.2003 - 2 M 339/03 - Beschl. v. 23.04.2004 - 2 M 228/04 - so auch Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/ Kuntze/von Albedyll, Kommentar zur VwGO, 2. Aufl., § 146 RdNr. 36; a. A. wohl VGH BW, Beschl. v. 12.04.2002 - 7 S 653/02 -, NVwZ 2002, 883 [884]); denn mit "neuem Vortrag" kann nicht belegt werden, dass die angegriffene Entscheidung unrichtig ergangen ist; das ist deshalb vorauszusetzen, weil nur solcher Vortrag zulässigerweise geleistet werden kann, welcher sich mit der Entscheidung auseinander setzt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), die auf einer früheren Sach-, Rechts- oder Prozesslage ergangen ist. - VGH Baden-Württemberg, 12.04.2002 - 7 S 653/02
Inhalt der Beschwerdebegründung - bestimmter Antrag
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 02.12.2004 - 2 M 589/04
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass die Beschwerde mit "neuem Vorbringen" insoweit nicht geführt werden kann, als damit eine Änderung der Sach-, Rechts- oder Verfahrenslage dargetan wird (…OVG LSA, Beschl. v. 31.07.2003 - 2 M 337/03 - Beschl. v. 01.08.2003 - 2 M 339/03 - Beschl. v. 23.04.2004 - 2 M 228/04 - so auch Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/ Kuntze/von Albedyll, Kommentar zur VwGO, 2. Aufl., § 146 RdNr. 36; a. A. wohl VGH BW, Beschl. v. 12.04.2002 - 7 S 653/02 -, NVwZ 2002, 883 [884]); denn mit "neuem Vortrag" kann nicht belegt werden, dass die angegriffene Entscheidung unrichtig ergangen ist; das ist deshalb vorauszusetzen, weil nur solcher Vortrag zulässigerweise geleistet werden kann, welcher sich mit der Entscheidung auseinander setzt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), die auf einer früheren Sach-, Rechts- oder Prozesslage ergangen ist. - OVG Sachsen-Anhalt, 23.04.2004 - 2 M 228/04
Regelmäßig keine "Auseinandersetzung" mit der erstinstanzlichen Entscheidung …
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 02.12.2004 - 2 M 589/04
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass die Beschwerde mit "neuem Vorbringen" insoweit nicht geführt werden kann, als damit eine Änderung der Sach-, Rechts- oder Verfahrenslage dargetan wird (OVG LSA, Beschl. v. 31.07.2003 - 2 M 337/03 - Beschl. v. 01.08.2003 - 2 M 339/03 - Beschl. v. 23.04.2004 - 2 M 228/04 - so auch Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/ Kuntze/von Albedyll, Kommentar zur VwGO, 2. Aufl., § 146 RdNr. 36; a. A. wohl VGH BW, Beschl. v. 12.04.2002 - 7 S 653/02 -, NVwZ 2002, 883 [884]); denn mit "neuem Vortrag" kann nicht belegt werden, dass die angegriffene Entscheidung unrichtig ergangen ist; das ist deshalb vorauszusetzen, weil nur solcher Vortrag zulässigerweise geleistet werden kann, welcher sich mit der Entscheidung auseinander setzt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), die auf einer früheren Sach-, Rechts- oder Prozesslage ergangen ist.
- OVG Sachsen-Anhalt, 31.01.2012 - 2 M 194/11
Baueinstellungsverfügung - Abgrenzung verfahrensfreie Instandhaltungsarbeiten und …
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 02.12.2004 - 2 M 589/04 -, Juris) kann jedoch die Beschwerde mit neuem Vorbringen insoweit nicht geführt werden kann, als damit eine Änderung der Sach-, Rechts- oder Verfahrenslage dargetan wird; neue Umstände sind beim vorläufigen Rechtsschutz im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO oder im Änderungsverfahren zu Beschlüssen nach § 123 Abs. 1 VwGO einzubringen.Eine Ausnahme kommt nur dann in Betracht, wenn neuer Vortrag Bisheriges, vom Verwaltungsgericht bereits Behandeltes nur ergänzt oder erläutert, wenn ein Obsiegen des Beschwerdeführers offensichtlich ist, so dass er aus prozessökonomischen Gründen nicht auf das besondere Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO verwiesen werden sollte (Beschl. d. Senats v. 02.12.2004, a.a.O.) oder wenn der Eintritt nicht oder nur schwer wieder rückgängig zu machender Folgen noch vor Ergehen einer Entscheidung im Abänderungsverfahren droht (vgl. Beschl. d. Senats v. 25.08.2006 - 2 M 228/06 -, Juris, zur Abschiebung).